5.5 Von diesem klaren Wortlaut in Art. 81 Abs. 1 SLG darf nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am wahren Sinn, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei (vgl. E. 5.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So führt der Vortrag zu Art. 81 Abs. 1 SLG aus, dass die Aus- und Weiterbildungsleistungen von Leistungserbringern in den vom Regierungsrat bezeichneten Gesundheitsberufen nur dann zur Erfüllung der geforderten Ausbildungsleistung anerkannt werden, wenn die verfügbaren Aus- und Weiterbildungsplätze des Leistungserbringers für die im Kanton Bern gelegenen Bildungsanbieter bereitgestellt wurden.