Aus dem klaren Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SLG ergibt sich somit, dass sich die durch die Leistungserbringer zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen auf praktische Aus- und Weiterbildungsplätze für Lernende und Studierende beschränkt, die einen schulischen Bildungsanbieter im Kanton Bern besuchen.