Aus dem Wortlaut geht somit klar hervor, dass sich die Leistungserbringer nur dahingehend an der Aus- und Weiterbildung nichtuniversitärer Gesundheitsberufe zu beteiligen haben, als dass sie ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene schulischen Bildungsanbieter bereitstellen. Für Aus- und Weiterzubildende mit einem ausserkantonalen schulischen Bildungsanbieter haben die Leistungserbringer ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze indes nicht zur Verfügung zu stellen. Aus dem klaren Wortlaut von Art.