5.4 Dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SLG ist zu entnehmen, dass sich die Leistungserbringer an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen beteiligen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen. Aus dem Wortlaut geht somit klar hervor, dass sich die Leistungserbringer nur dahingehend an der Aus- und Weiterbildung nichtuniversitärer Gesundheitsberufe zu beteiligen haben, als dass sie ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene schulischen Bildungsanbieter bereitstellen.