Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang — im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden — auch die Interessenabwägung. Jedoch steht auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund.18