83 Abs. 1 SLG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der durch die Vorinstanz festzusetzenden Aus- und Weiterbildungsleistungen nur dann anzurechnen sind, wenn die Aus- und Weiterzubildenden einen schulischen Bildungsanbieter im Kanton Bern besuchen. Um diese Frage zu klären, bedarf es einer Auslegung von Art. 81 Abs. 1 SLG.