5.1 Die Beschwerdeführerinnen gelten unbestrittenermassen als Leistungserbringerinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG. Sie haben sich demnach an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu beteiligen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen (Art. 81 Abs. 1 SLG). Die Vorinstanz legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest (Art. 83 Abs. 1 SLG).