wenn der Toleranzwert von 10 % überschritten ist (Art. 85 Abs. 3 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 SLV). Bei Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 85 Abs. 4 SLG). 5. Würdigung 14 Beschwerdevernehmlassung vom 11. März 2025 (Akten GSI) 15 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21)