4.2 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind (Art. 84 Abs. 1 SLG). Die zuständige Stelle der GSI entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung (Art. 84 Abs. 2 SLG). Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichsleistung zu leisten (Art. 85 Abs. 1 SLG). Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst,