81 Abs. 2 SLG). Als zuständige Stelle der GSI legt die Vorinstanz gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG Art. 79 SLV15). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial (Art. 83 Abs. 1 SLG).