4.1 Die Leistungserbringer, die soziale Leistungsangebote erbringen, beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG). Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantos Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen (Art. 81 Abs. 2 SLG).