chend dem Versorgungauftrag ausbilden könne. Die Öffnung der Anerkennung von Ausbildungsleistungen für Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter würde die Ausstattung der bernischen Schulen mit einem versorgungsgerechten Leistungsvertrag verunmöglichen, während mit ausserkantonalen Bildungsanbietern aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen keine Leistungsverträge abgeschlossen werden könnten.14 4. Rechtliches