Könnten die Beschwerdeführerinnen die verfügten Ausbildungsleistungen nicht mit Eigenleistungen erfüllen, hätten sie die Möglichkeit, die fehlenden Ausbildungspunkte versorgungsübergreifend bei einer anderen Trägerschaft im Kanton Bern einzukaufen. Die Anerkennung betrieblicher Ausbildungsleistungen für Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter würde das Territorialitätsprinzip verletzen und die Versorgungsziele des Kantons Bern gefährden. Die Geltung bernischer Gesetze und Verpflichtungen beschränke sich auf das eigene Staatsgebiet.