3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen selbst entscheiden könnten, mit welchen in Anhang 1 Abs. 1 Bst. a, b und d zu Art. 6 Abs. 1 SLDV13 aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungen sie die erforderlichen Ausbildungspunkte erreichen würden. Die Vorinstanz gebe diese Entscheidung nicht vor. Könnten die Beschwerdeführerinnen die verfügten Ausbildungsleistungen nicht mit Eigenleistungen erfüllen, hätten sie die Möglichkeit, die fehlenden Ausbildungspunkte versorgungsübergreifend bei einer anderen Trägerschaft im Kanton Bern einzukaufen.