Der Streitgegenstand dad durch Eventualanträge nicht unzulässigerweise erweitert werden.8 Im Übrigen besitzt die GSI keine Weisungskompetenz gegenüber dem C. . Die Aufsicht obliegt der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD).9 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten