2.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde im Sinn eines Eventualantrags darum ersuchen, das C. sei anzuweisen, die auferlegten Limitationen in Bezug auf die Betriebsgrösse fallenzulassen bzw. Studierende ungeachtet der Betriebsgrösse zuzulassen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit von vorherein nicht einzutreten, ungeachtet dessen, ob es — je nach Gutheissung oder Abweisung der Hauptanträge — überhaupt zu einer Prüfung des Eventualbegehrens gekommen wäre. Der Streitgegenstand dad durch Eventualanträge nicht unzulässigerweise erweitert