2.2 Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die für das Jahr 2025 durch die Beschwerdeführerinnen zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen zu Recht auf 1729.30 bzw. 505.90 Ausbildungspunkte respektive CHF 221701.00 bzw. CHF 66272.00 festgesetzt hat.