1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der Verfügungen durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 D. und E. sind als Verwaltungsratsmitglieder der beiden Beschwerdeführerinnen mit Kollektivunterschrift zu zweien zur Vertretung der Beschwerdeführerinnen befugt.5 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.