4. Der Beschwerde lagen die beiden angefochtenen Verfügungen nicht bei. Ferner war die Beschwerde durch zwei nicht zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnet, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,' mit lnstruktionsverfügung vom 10. Januar 2025 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 verbesserten die Beschwerdeführinnen ihre Beschwerde fristgerecht. Sie beantragen darin Folgendes: Es sei eine Neubeurteilung der an uns gerichteten Verfügung vom 18. Dezember 2024 vorzunehmen,