1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 legte das Gesundheitsamt (GA; nachfolgend: Vorinstanz) die durch die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Jahr 2025 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen auf gesamthaft 1729.30 Ausbildungspunkte bzw. einen Frankenbetrag von CHF 221701.00 fest.1 2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 legte die Vorinstanz zudem die durch die B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im Jahr 2025 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen auf gesamthaft 505.90 Ausbildungspunkte bzw. einen Frankenbetrag von CHF 66272.00 fest.2