Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.61 / vb Beschwerdeentscheid vom 28. Mai 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin 1 und B. Beschwerdeführerin 2 gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2025 (Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024) 1/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 legte das Gesundheitsamt (GA; nachfol- gend: Vorinstanz) die durch die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) im Jahr 2025 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen auf gesamthaft 1729.30 Ausbildungspunkte bzw. einen Frankenbetrag von CHF 221701.00 fest.1 2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 legte die Vorinstanz zudem die durch die B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im Jahr 2025 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen auf gesamthaft 505.90 Ausbildungspunkte bzw. einen Frankenbetrag von CHF 66272.00 fest.2 3. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit einer gemein- samen Eingabe am 7. Januar 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion des Kantons Bern (GSI). 4. Der Beschwerde lagen die beiden angefochtenen Verfügungen nicht bei. Ferner war die Beschwerde durch zwei nicht zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnet, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,' mit lnstruktionsverfügung vom 10. Januar 2025 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 verbesserten die Beschwerdeführinnen ihre Beschwerde fristge- recht. Sie beantragen darin Folgendes: Es sei eine Neubeurteilung der an uns gerichteten Verfügung vom 18. Dezember 2024 vorzunehmen, in welcher die gestellte Forderung an Ausbildungsleistung [...] in Bezug auf die tertiären Ausbildungen dipl. Pflegefachfrau HF (Schulortsprinzip) um die Volumina der erwähnten Betriebe, um die A. und B. bezüglich der Vorgabe des C. limitiert wird, zu reduzieren. 2. Eventualiter sei das C. anzuweisen, die auferlegten Limitationen in Bezug auf die Betriebsgrösse fallen zu lassen und [...] Studierende, ungeachtet der Betriebsgrösse zuzulassen [...]. 3. Es sei den im Kanton Bern ansässigen A. und B. -Betrieben für deren Ausbildungseffort die Abgeltung des Kantons für die Aus- und Weiterbildungsleistung ungeachtet des Standorts der Schule zu gewähren [...]. Angefochtene Verfügung I vom 18. Dezember 2024 (Vorakten) Angefochtene Verfügung II vom 18. Dezember 2024 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. März 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde. 7. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten sind die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025. Diese Verfügungen sind gemäss Art. 128 SLG4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. Ja- nuar 2025 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der Verfügungen durch die angefochte- nen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 D. und E. sind als Verwaltungsratsmitglieder der beiden Beschwerdeführerinnen mit Kollektivunterschrift zu zweien zur Vertretung der Beschwerdeführerinnen befugt.5 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Vgl. Online-Handelsregisterauszüge der Beschwerdeführerinnen, abrufbar unter www.zefix.ch (zuletzt abgerufen am 21. März 2025) 3/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 Ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestim- mung des Streitgegenstands ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind un- zulässig, auf sie ist nicht einzutreten.7 2.2 Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 18. De- zember 2025. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die für das Jahr 2025 durch die Beschwerdeführerinnen zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen zu Recht auf 1729.30 bzw. 505.90 Ausbildungspunkte respektive CHF 221701.00 bzw. CHF 66272.00 festgesetzt hat. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde im Sinn eines Eventualantrags da- rum ersuchen, das C. sei anzuweisen, die auferlegten Limitationen in Bezug auf die Be- triebsgrösse fallenzulassen bzw. Studierende ungeachtet der Betriebsgrösse zuzulassen, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit von vorherein nicht einzutreten, ungeachtet dessen, ob es — je nach Gutheissung oder Abweisung der Hauptanträge — überhaupt zu einer Prüfung des Eventualbegehrens gekommen wäre. Der Streitgegenstand dad durch Eventualanträge nicht unzulässigerweise erweitert werden.8 Im Übrigen besitzt die GSI keine Wei- sungskompetenz gegenüber dem C. . Die Aufsicht obliegt der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD).9 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, dass die der Pflegeinitiative unter anderem zugrundeliegende Zielsetzung einer gesamtschweizerischen Stärkung der Ausbildung zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Pflegebereich ihre Wirkung verliere, indem der Kanton Bern keine Abgeltung an die Aus- und Weiterbildungsleistung für Betriebe vorsehe, wenn die schuli- sche Ausbildung ausserhalb des Kantons absolviert werde. Gleichzeitig limitiere das C. neuerdings Betriebe mit weniger als 50 Pflegebetten. Diese Betriebe würden am C. somit nicht mehr zugelas- sen. Da dieses für deutschsprachige Studierende HF1° Pflege die einzige Schule im Kanton Bern sei, widerspreche diese neue Einschränkung in grobem Masse der Ausbildungsinitiative und der — den Ausbildungsbetrieben und Leistungserbringern übertragenen — Verpflichtung, in die Ausbildung zu in- vestieren und diese Aktivitäten zu verstärken. Die einzige Alternative im Kanton Bern, Studierende 7 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kom- mentar), Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, in: VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 5 ff. Michel Daum, in: VRPG-Kommentar, Art. 32 N. 19 Vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bil- dungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD; BSG 152.221.181) 10 Höhere Fachschule (HF) 4/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 auszubilden, sei die Fachhochschule Bern. Für Langzeitinstitutionen seien die Ausbildungen von Stu- dierenden auf Tertiär A Stufe limitiert möglich, was in der Ausbildungsleistung gemäss Anhang zu den beiden Verfügungen in der Aufteilung von Ausbildungsleistungen (Spalte 2) zwischen dipl. Pflegefach- frau HF im Vergleich zu BSc BFH in Pflegell zum Tragen komme. Eine Kompensation von Ausbil- dungsleistungen Tertiär B Stufe mit Tertiär A Stufe sei keine Option. Insgesamt seien neun Betriebe der Beschwerdeführerinnen mit weniger als 50 Pflegebetten gemäss den Einschränkungen des C. nicht mehr als Praktikumsbetrieb für ein HF-Studium zugelassen. Entsprechend könnten nur noch fünf Betriebe der Beschwerdeführerinnen tertiäre Ausbildungen anbieten. Schliesslich führen die Be- schwerdeführerinnen aus, dass es aus Sicht eines schweizweit tätigen Unternehmens nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb Ausbildungsbetriebe die kantonalen Unterstützungsleistungen nicht erhalten wür- den, wenn sie die entsprechenden Ausbildungsvolumina zwar sicherstellten, allerdings die Wahl auf eine andere als die innerkantonale Schule falle. Die kantonal unterschiedlich angelegten Ansätze zur wirksamen Bekämpfung des Fachkräftemangels, der sich gerade im Pflegebereich im Kanton Bern akzentuiert manifestiere, würden an der Wirksamkeit der Ausbildungsoffensive zweifeln lassen.12 3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen selbst entscheiden könnten, mit welchen in Anhang 1 Abs. 1 Bst. a, b und d zu Art. 6 Abs. 1 SLDV13 aufge- führten nichtuniversitären Ausbildungen sie die erforderlichen Ausbildungspunkte erreichen würden. Die Vorinstanz gebe diese Entscheidung nicht vor. Könnten die Beschwerdeführerinnen die verfügten Ausbildungsleistungen nicht mit Eigenleistungen erfüllen, hätten sie die Möglichkeit, die fehlenden Ausbildungspunkte versorgungsübergreifend bei einer anderen Trägerschaft im Kanton Bern einzu- kaufen. Die Anerkennung betrieblicher Ausbildungsleistungen für Studierende ausserkantonaler Bil- dungsanbieter würde das Territorialitätsprinzip verletzen und die Versorgungsziele des Kantons Bern gefährden. Die Geltung bernischer Gesetze und Verpflichtungen beschränke sich auf das eigene Staatsgebiet. Deswegen seien im Kanton Bern betriebliche Ausbildungsleistungen nur anerkannt, wenn die Lernenden/Studierenden die bernischen Ressourcen nutzen und ihre schulische Ausbildung bei einem bernischen Bildungsanbieter absolvieren würden. Davon ausgenommen seien Aus- und Weiterbildungsleistungen für Studiengänge, für welche der Kanton Bern keine schulischen Angebote bereitstelle. Die Ausbildung dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF werde am C. angeboten. Die per 1. Januar 2012 eingeführte Ausbildungsverpflichtung habe zum Ziel, die gemäss Versorgungspla- nung benötigten Fachkräfte in nichtuniversitären Gesundheitsberufen mit den im Kanton Bern verfüg- baren Ressourcen auszubilden. Der Grundsatz der ressourcenorientierten Ausbildung gelte auch für die Bildungsanbieter auf Stufe HF, mitunter das C. . Diesem Bildungsanbieter werde aufgrund ei- nes Leistungsvertrags mit der BKD die nötigen Ressourcen zur Verfügung gestellt, damit er entspre- 11 Bachelor of Science in Pflege an der Berner Fachhochschule (BSc BFH in Pflege) 12 Verbesserte Beschwerde vom 16. Januar 2025 (Akten GSI) 13 Direktionsverordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLDV; BSG 860.211) 5/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 chend dem Versorgungauftrag ausbilden könne. Die Öffnung der Anerkennung von Ausbildungsleis- tungen für Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter würde die Ausstattung der bernischen Schulen mit einem versorgungsgerechten Leistungsvertrag verunmöglichen, während mit ausserkan- tonalen Bildungsanbietern aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen keine Leistungsverträge abge- schlossen werden könnten.14 4. Rechtliches 4.1 Die Leistungserbringer, die soziale Leistungsangebote erbringen, beteiligen sich an der prak- tischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesund- heitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bil- dungsanbieter bereitstellen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG). Wenn im Kanton Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantos Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen (Art. 81 Abs. 2 SLG). Als zuständige Stelle der GSI legt die Vorinstanz gegenüber jedem Leistungser- bringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- bildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG Art. 79 SLV15). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbil- dungspotenzial (Art. 83 Abs. 1 SLG). 4.2 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der GSI am Ende des Rechnungsjah- res für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind (Art. 84 Abs. 1 SLG). Die zuständige Stelle der GSI ent- richtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbil- dungsleistung (Art. 84 Abs. 2 SLG). Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leis- tungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichsleistung zu leisten (Art. 85 Abs. 1 SLG). Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn der Toleranzwert von 10 % überschritten ist (Art. 85 Abs. 3 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 SLV). Bei Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 85 Abs. 4 SLG). 5. Würdigung 14 Beschwerdevernehmlassung vom 11. März 2025 (Akten GSI) 15 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21) 6/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 5.1 Die Beschwerdeführerinnen gelten unbestrittenermassen als Leistungserbringerinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG. Sie haben sich demnach an der praktischen Aus- und Weiterbil- dung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu beteiligen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen (Art. 81 Abs. 1 SLG). Die Vorinstanz legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in ei- nem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest (Art. 83 Abs. 1 SLG). Nach- folgend ist zu prüfen, ob die praktischen Aus- und Weiterbildungsleistungen der Beschwerdeführerin- nen im Rahmen der durch die Vorinstanz festzusetzenden Aus- und Weiterbildungsleistungen nur dann anzurechnen sind, wenn die Aus- und Weiterzubildenden einen schulischen Bildungsanbieter im Kanton Bern besuchen. Um diese Frage zu klären, bedarf es einer Auslegung von Art. 81 Abs. 1 SLG. 5.2 Die Gesetzesauslegung hat zum Ziel, den Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Die Gründe für die Auslegungsbedürftigkeit von Rechtsnormen liegen einerseits in der Unzulänglichkeit der Sprache; andererseits kann die Tragweite einer abstrakten Regelung bezüglich zukünftiger Anwendungsfälle oft nur unvollkommen vorausgese- hen werden.16 Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode.17 Lehre und Rechtsprechung bejahen den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Viel- mehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein ver- nünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzba- res Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammen- hang — im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden — auch die Interessenab- wägung. Jedoch steht auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund.18 5.3 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am wahren Sinn, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs- geschichte der Bestimmung (sog. historische Auslegung), ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Aus- legung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (sog. systematische Auslegung) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht 16 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 175 17 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 177 18 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 178 7/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 werden. Dabei sind im Sinne des pragmatischen Methodenpluralismus alle anerkannten Auslegungs- elemente zu berücksichtigen.19 5.4 Dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SLG ist zu entnehmen, dass sich die Leistungserbringer an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen beteiligen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen. Aus dem Wortlaut geht somit klar hervor, dass sich die Leis- tungserbringer nur dahingehend an der Aus- und Weiterbildung nichtuniversitärer Gesundheitsberufe zu beteiligen haben, als dass sie ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene schulischen Bildungsanbieter bereitstellen. Für Aus- und Weiterzubildende mit einem aus- serkantonalen schulischen Bildungsanbieter haben die Leistungserbringer ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze indes nicht zur Verfügung zu stellen. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SLG ergibt sich somit, dass sich die durch die Leistungserbringer zu erbringenden Aus- und Weiter- bildungsleistungen auf praktische Aus- und Weiterbildungsplätze für Lernende und Studierende be- schränkt, die einen schulischen Bildungsanbieter im Kanton Bern besuchen. 5.5 Von diesem klaren Wortlaut in Art. 81 Abs. 1 SLG darf nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am wahren Sinn, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei (vgl. E. 5.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So führt der Vortrag zu Art. 81 Abs. 1 SLG aus, dass die Aus- und Weiterbildungsleistungen von Leistungserbringern in den vom Regierungsrat be- zeichneten Gesundheitsberufen nur dann zur Erfüllung der geforderten Ausbildungsleistung anerkannt werden, wenn die verfügbaren Aus- und Weiterbildungsplätze des Leistungserbringers für die im Kan- ton Bern gelegenen Bildungsanbieter bereitgestellt wurden. Die Ausbildungskapazität der im Kanton Bern gelegenen Bildungsanbieter für die versorgungsnotwendigen Gesundheitsberufe orientiert sich an der Versorgungsplanung gemäss Spitalversorgungsgesetz. In fast allen nichtuniversitären Aus- und Weiterbildungen ist die Rekrutierung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen schwierig und mit einem grossen Aufwand für die Bildungsanbieter verbunden. Unbedingt verhindert werden soll, dass Lernende/Studierende an bernischen Schulen abgewiesen werden müssen, weil vorhan- dene Praktikumsplätze im Kanton Bern mit Lernenden/Studierenden besetzt werden, welche ihre Aus- bildung an ausserkantonalen Schulen absolvieren. Die Erfahrung zeigt, dass Lernende/Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter nach Abschluss der Ausbildung im Schulstandortkanton verblei- ben. Aus diesem Grund soll die praktische Ausbildungsleistung der Leistungserbringer nur dann zur Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung anerkannt werden, wenn die Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene Bildungsanbieter bereitgestellt werden.29 5.6 Die historische und teleologische Auslegung untermauern somit, dass der klare Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SLG dem wahren Sinn der Regelung entspricht. Der Gesetzgeber führte zum Schutz 19 Urteil des Bundesgerichts 5A_741/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 147 IH 41 E. 3.3.1 20 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SLG vom 12. August 2020, Art. 81 Abs. 1, S. 44f. 8/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 der Lernenden/Studierenden im Kanton Bern bewusst die Regelung ein, dass die Aus- und Weiterbil- dungsleistungen der Leistungserbringer nur dann vom Kanton anerkannt werden, wenn sie ihre prak- tischen Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen. Würden die Leistungserbringer ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze demgegenüber auch für Lernende/Studierende bereitstellen bzw. durch solche besetzen, die ihre Aus- und Weiterbildung an einer ausserkantonalen Schule absolvieren, bestünde das Risiko, dass Lernende/Studierende ber- nischer Schulen abgewiesen werden müssten. Dies wollte der Gesetzgeber mit der neuen Regelung in Art. 81 Abs. 1 SLG verhindern. 5.7 Auch die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus Art. 81 Abs. 2 SLG geht hervor, dass von dem in Art. 81 Abs. 1 SLG statuierten Grundsatz nur dann abgewichen werden darf, mithin die Leistungserbringer ihre praktischen Aus- und Weiterbildungsplätze auch für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Bildungsanbieter bereitstellen dürfen, wenn im Kanton Bern Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind. Diese Ausnahmeregelung ist abschliessend formuliert (vgl. Art. 81 Abs. 2 SLG). Entsprechend unter- mauert auch die systematische Auslegung, dass sich die Aus- und Weiterbildungspflicht der Leis- tungserbringer — abgesehen von zwei Ausnahmefällen — in der Bereitstellung praktischer Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegen Bildungsanbieter erschöpft. 5.8 Insgesamt führen somit weder die historische, teleologische noch die systematische Ausle- gung dazu, dass ein triftiger Grund zur Annahme besteht, dass der klare Wortlaut in Art. 81 Abs. 1 SLG nicht dem wahren Sinn der Regelung entspricht. Folglich darf vorliegend vom klaren Wortlaut in Art. 81 Abs. 1 SLG nicht abgewichen werden (vgl. E. 5.3). Nachdem Art. 81 Abs. 1 SLG klar den Umfang der Aus- und Weiterbildungspflicht der Leistungserbringer festlegt, sind durch die Vorinstanz im Rahmen der Festsetzung der zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen nach Art. 83 Abs. 1 SLG auch nur die Aus- und Weiterbildungsleistungen anzurechnen, die die Leistungserbringer für Lernende/Studierende erbringen, die einen schulischen Bildungsanbieter im Kanton Bern besu- chen. 5.9 Es ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass die Anerkennung von Aus- und Weiterbil- dungsleistungen für Lernende/Studierende ausserkantonaler Bildungsanbieter ausser Betracht fällt. Weiter gilt festzuhalten, dass für den nichtuniversitären Gesundheitsberuf der dipl. Pflegefachfrau HF bzw. des dipl. Pflegefachmanns HF ein Bildungsanbieter im Kanton Bern existiert (C. ), weshalb vorliegend die Ausnahmebestimmung von Art. 81 Abs. 2 SLG keine Anwendung findet, auch wenn der entsprechende Bildungsanbieter gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MiVo-HF21 die Auswahl der Prakti- kumsbetriebe auf Leistungserbringer mit mindestens 50 Pflegebetten limitiert hat. 21 Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (VVBF) über Mindestvor- schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61) 9/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 5.10 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Tatsache, dass das C. nur Leistungser- bringer mit mindestens 50 Pflegebetten als Praktikumsbetriebe für den Bildungsgang der dipl. Pflege- fachfrau HF bzw. des dipl. Pflegefachmanns HF zulässt22, die durch die Vorinstanz in den angefoch- tenen Verfügungen festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen um die Volumina der Betriebe der Beschwerdeführerinnen, die weniger als 50 Pflegebetten aufweisen, zu reduzieren sind. 5.11 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, dass insgesamt neun ihrer Betriebe weniger als 50 Pflegebetten hätten und deshalb am C. nicht mehr als Prakti- kunnsbetriebe zugelassen seien. Da es für deutschsprachige Studierende HF Pflege die einzige Schule im Kanton Bern sei, könnten entsprechend nur noch fünf ihrer Betriebe Aus- und Weiterbil- dungsleistungen im nichtuniversitären Gesundheitsberuf dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF er- bringen.23 5.12 Die Vorinstanz legt als zuständige Stelle der GSI gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial (Art. 83 Abs. 1 SLG). Zur Berechnung des Ausbildungspotenzials sind insbesondere die Anzahl Mit- arbeitenden des Leistungserbringers in nichtuniversitären Gesundheitsberufen, die Struktur sowie die Leistungen des Betriebs zu berücksichtigen (Art. 83 Abs. 2 SLG). Für die Berechnung der Ausbil- dungsleistung wird das ermittelte Ausbildungspotenzial mit einer Gewichtung pro Ausbildungsgang multipliziert. Mit der Einführung eines Gewichtungsfaktors wurde ein Lenkungsinstrument geschaffen, das die Zielsetzungen der Versorgungsplanung unterstützt. Die Multiplikation des Ausbildungspoten- zials mit den Gewichtungsfaktoren ergibt die Ausbildungsleistung, die durch die Vorinstanz verfügt wird. Die verfügte Ausbildungsleistung wird in Form von Ausbildungspunkten ausgedrückt. Es steht den Betrieben frei, mit welchen Aus- und Weiterbildungen sie diese Ausbildungspunkte erbringen. Diese Form der Verpflichtung ermöglicht den Betrieben einen Handlungsspielraum in ihrer Strategie, wie sie den Ausbildungsauftrag erfüllen wollen. Zudem ermöglicht die Verpflichtung in Form von Aus- bildungspunkten den Leistungserbringern auch, ihre Ausbildungstätigkeit flexibel an die jeweilige Rek- rutierungssituation von Lernenden und Studierenden anzupassen 24 5.13 Die Vorinstanz hat in den beiden angefochtenen Verfügungen gestützt auf das Ausbildungs- potenzial und die kantonale Versorgungsplanung die Ausbildungspunkte für die Beschwerdeführerin 1 auf 1729.30 und für die Beschwerdeführerin 2 auf 505.90 festgelegt.25 Mit welchen Aus- und Weiter- bildungen die Beschwerdeführerinnen diese Ausbildungspunkte erreichen, steht in ihrem freien Er- messen. Die Vorinstanz macht hierzu keine Vorgaben. Daran ändert nichts, dass im jeweiligen Anhang 22 Vgl. Webseite des C. , abrufbar unter https:// (zuletzt abgerufen am 1. April 2025) 23 Verbesserte Beschwerde vom 11. März 2025 (Akten GSI) 24 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SLG vom 12. August 2020, Art. 83 Abs. 2, S. 46 f. 25 Angefochtene Verfügungen vom 18. Dezember 2024, Dispositiv-Ziffer 1 10/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 zu den angefochtenen Verfügungen die Ausbildungspunkte aufgeschlüsselt in die einzelnen nichtuni- versitären Gesundheitsberufe abgebildet sind. Diese Aufschlüsselung dient einzig der Berechnung der insgesamt erzielbaren Ausbildungspunkte (Summe aus der Multiplikation des Ausbildungspotenzials mit den jeweiligen Gewichtungsfaktoren je nichtuniversitärer Gesundheitsberuf). Da es den Beschwer- deführerinnen freisteht, mit welchen Aus- und Weiterbildungsleistungen sie die Ausbildungspunkte erreichen wollen, ist eine teilweise Kompensation der dipl. Pflegefachfrau HF bzw. des dipl. Pflege- fachmanns HF mit höheren Aus- und Weiterbildungsleistungen in anderen nichtuniversitären Gesund- heitsberufen möglich. Zusätzlich steht es den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 3 SLG frei, ob sie die Aus- und Weiterbildungsleistungen im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen. Dieser Einkauf bei anderen Leistungserbrin- gern im Kanton Bern darf auch versorgungsübergreifend erfolgen.26 Schliesslich gilt es zu berücksich- tigen, dass die Beschwerdeführerinnen mehrere Betriebe führen. Angesichts dessen ist eine teilweise Kompensation auch über die einzelnen Betriebe hinweg denkbar, indem die fünf Betriebe, die über mindestens 50 Pflegebetten verfügen, mehr Praktikumsplätze für angehende dipl. Pflegefach- frauen/Pflegefachmännern HF bereitstellen, während die neun Betriebe mit weniger als 50 Pflegebet- ten im Gegenzug mehr praktische Aus- und Weiterbildungsplätze in den anderen nichtuniversitären Gesundheitsberufe bereitstellen. 5.14 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde geltend machen, dass eine Kom- pensation von Ausbildungsbildungsleistungen Tertiär B Stufe (dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF) mit Tertiär A Stufe (BSc BFH in Pflege) keine Option sei, da für Langzeitinstitutionen die Ausbil- dung von Studierenden auf Tertiär A Stufe limitiert möglich sei, gilt festzustellen, dass zur Erreichung der Ausbildungspunkte eine Kompensation mit sämtlichen nichtuniversitären Gesundheitsberufen ge- mäss Anhang 1 zu Art. 6 Abs. 1 SLDV möglich ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SLG). Betreffend die Umsetzung der Ausbildungsoffensive ist festzuhalten, dass der Kanton Bern dieser in mehrfacher Hinsicht bereits nachkommt (gesetzliche Ausbildungsverpflichtung, Förderprogramm HF Pflege usw.).27 5.15 Es stehen den Beschwerdeführerinnen somit verschiedene Optionen offen, um ungeachtet der Limitierung des C. die von der Vorinstanz gestützt auf das Aus- und Weiterbildungspotenzial der Beschwerdeführerinnen und die kantonale Versorgungsplanung festgesetzten Ausbildungspunkte — respektive mindestens 90 % dieser Ausbildungspunkte (Art. 85 Abs. 3 SLG i.V.m. 83 Abs. 1 SLV) — zu erreichen. Eine Anpassung der vorinstanzlich verfügten Ausbildungspunkte aufgrund der Limitie- rung des C. auf Praktikumsbetriebe mit mehr als 50 Pflegebetten scheidet damit aus. 26 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SLG vom 12. August 2020, Art. 83 Abs. 3, S. 47 27 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 11. März 2025 (Akten GSI); vgl. auch Webseite GSI, Umsetzung Pflegeinitia- tive, abrufbar unter https://www.gsi.be.ch/de/start/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/umsetzung-pflegeinitia- tive.html (zuletzt besucht am 11. April 2025); Newsletter GSI zur Ausbildungsoffensive, abrufbar unter https://www.gsi.be.ch/de/start/news/newsletter-rundschreiben/newsletter-aus-und-weiterbildung.html (zuletzt besucht am 11. April 2025) 11/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 6. Ergebnis Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 erweisen sich als rechtmäs- sig und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 7. Januar 2025 ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV28). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde- führerinnen sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei sind sie entspre- chend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1500.00, sind den Be- schwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.61 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1500.00, werden den Beschwerdeführerin- nen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zah- lungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin 1 und 2, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13