6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen sind die durch die Beschwerdeführerin in den Fällen FID 28294005 und FID 109062001 erbrachten Leistungen als Leistungen ohne Leistungsauftrag zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2025 erweist sich daher als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 13. Februar 2025 ist somit abzuweisen. 7. Kosten