der OKP hätte erbringen dürfen und die vom Kanton somit auch nicht anteilsmässig (55%) zu vergüten sind. 5.5 Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden und müssten sich die Listenspitäler bei der Fallzuteilung nicht auf den ICD-Code der Hauptdiagnose abstützen, könnte die