Aufgrund der komplexen Behandlungen sollten Patientinnen und Patienten mit Querschnittlähmung in spezialisierten Kliniken mit einem Leistungsauftrag im Bereich «internistische und onkologische Rehabilitation» und idealerweise zusätzlich einem Leistungsauftrag im Bereich «Rehabilitation Querschnittgelähmter» behandelt werden. Der Verlauf der abgebrochenen Rehabilitation — am vierten Tag in der Klinik habe die Patientin bereits verlegt werden müssen — weise laut Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Patientin mangels erforderlicher Expertise im Bereich «internistische und onkologische Rehabilitation» nicht medizinisch adäquat habe behandeln können.44