Die Vorinstanz bringt zudem vor, die Beschwerdeführerin habe die Aufnahme der Patientin offensichtlich selbst bezweifelt, da sie auf dem Abklärungsblatt 142 zur Begründung der rot markierten Ampel «Dekubitus — akt. [aktive] Situation» angemerkt habe, was ein weiterer Hinweis auf eine Behandlung ausserhalb der muskuloskelettalen Rehabilitation erkennen lasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit zur Mobilisation der Patientin aufgrund ihrer Situation mit Lappenplastik bei Querschnittlähmung bei der Aufnahme selbst hinterfragt, indem sie auf dem Abklärungsblatt 3 «Mobi?» vermerkt habe.43 Vorliegend handle es sich um den Fall einer Patientin mit Querschnittlähmung, chi-