kationen habe die Patientin aber verlegt werden müssen, weshalb die Rehabilitation nicht habe abgeschlossen werden können.38 5.3.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 10. März 2025 bringt die Vorinstanz vor, der ursächliche Grund für die Rehabilitation der Patientin sei gemäss Einweisungsbericht vom 22. März 2023 nicht in erster Linie die Mobilisation gewesen. Das zuweisende Spital habe im Anmeldeformular die Rehabilitationskategorie «chirurgisch/visceral» [sic] angekreuzt und zusätzlich eine Wundbehandlung 37 Beschwerde vom 13. Februar 2025, S. 1 38 Beschwerde vom 13. Februar 2025, S. 1