sung der Patientin somit nicht allein auf die vom Zuweiser festgestellten Symptome und Rehabilitationsziele stützen, um zu beurteilen, ob die Patientin dem ihr erteilten Leistungsauftrag entspricht, sondern durfte ausschliesslich auf die bereits bestehenden Hauptdiagnose (ICD-Code D390) abstellen. Einzig ein Abstellen auf den ICD-Code der Hauptdiagnose gewährleistet eine klare Zuweisung in die jeweilige Leistungsgruppe sowie die Qualität der medizinischen Versorgung der Leistungserbringer und verhindert Behandlungen ausserhalb des Leistungsauftrags. 5.3 Fall FID 28294005