5.2.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beurteilung gelte dem vom Zuweiser festgestellten Symptomkomplex und den darauf abgestellten klar definierten Rehabilitationszielen, nicht einer Diagnose, da es nicht ihr Auftrag sei, kurative Massnahmen zu setzen.37 Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass im RRB 1338/2020 vom 2. Dezember 2020, mit welchem ihr der Regierungsrat die Leistungsaufträge erteilt hat, explizit festgehalten wurde, dass zur Abrechnung der gemäss der SPLG- Systematik Rehabilitation BE erbrachten Leistungen die der Spitalliste Rehabilitation zu Grunde gelegten ICD-Codes verbindlich sind (vgl. E. 2.5.4). Die Beschwerdeführerin durfte sich bei der Zuwei-