5.2.4 Der RRB 1338/2020 vom 2. Dezember 2020, mit welchem der Beschwerdeführerin die Leistungsaufträge erteilt wurden, ist für diese verbindlich und hält fest, dass zur Abrechnung der gemäss der SPLG-Systematik Rehabilitation BE erbrachten Leistungen zu Lasten der OKP die der Spitalliste Rehabilitation zu Grunde gelegten ICD-Codes verbindlich sind.30 Weiter verweist der RRB 1338/2020 vom 2. Dezember 2020 bezüglich der Zuordnung der Fälle zu den Leistungsgruppen auf die beiden Grundlagendokumente «Anforderungen und Erläuterungen SPLG31 Rehabilitation BE» und «ICD- Codes zur SPLG Rehabilitation BE».32 In den genannten Dokumenten heisst es wörtlich: