5.2.2 Die Vorinstanz widerspricht der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevernehmlassung vom 10. März 2025 dahingehend, dass die Rehabilitation der Patientin gemäss Arztbericht (recte: Gesuch um Kostengutsprache an die zuständigen Versicherungen und Anmeldung zur stationären Rehabilitation an die ärztliche Leitung der Rehabilitationsklinik [nachfolgend: Einweisungsbericht])22 des Inselspitals Bern vom 4. März 2023 nicht in erster Linie aufgrund der Mobilisation erfolgt sei, sondern zum Konditionsaufbau, um Sicherheit zu erlangen, den Alltag wieder bewältigen zu können, zur Gabe von Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und zur postoperativen Thromboseprophylaxe für