5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 13. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, im Fall FID 1090602001 sei die Zuweisung der Patientin mit dem Ziel der Mobilisation erfolgt, um ihre Kondition aufzubauen, um Sicherheit zu erlangen und um den Alltag wieder zu bewältigen. Sie verweist auf den Arztbericht (nachfolgend: Austrittsbericht) vom 30. Oktober 2023, in dem aufgeführt werde, dass die Behandlung gut erfolgt sei, bei gutem Befinden der Patientin. Diese sei mit der Behandlung zufrieden gewesen und habe weitgehend schmerzfrei in die häusliche Umgebung zurückkehren können, wobei die dortige Versorgung sichergestellt gewesen sei.21