Nachfolgend ist zu prüfen, von welchen Leistungsgruppen die Fälle EID 109062001 und FID 28294005 erfasst werden. Fallen sie in die Leistungsgruppe «nnuskuloskelettale Rehabilitation», muss die Vorinstanz den Kantonsanteil nach Art. 49a KVG vergüten. Fallen die fraglichen Fälle jedoch in eine andere Leistungsgruppe, liegt eine stationäre Behandlung ohne Leistungsauftrag vor und der Kantonsanteil ist nicht zu vergüten bzw. zurückzufordern. 5.2 Fall FID 109062001