Der Regierungsrat hat gestützt auf Art. 9a EG KUMV den Anteil des Kantons Bern an der Vergütung stationärer Leistungen auf 55 % festgesetzt.18 4.3 Der kantonale Anteil wird nur erbracht, wenn die krankenversicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei der Kanton berechtigt ist, deren Vorliegen zu überprüfen.17 Für stationäre Behandlungen ausserhalb seines Leistungsauftrags gilt ein Spital als nicht zugelassener Leistungserbringer.18 In diesem Fall muss der Kanton seinen Anteil an den Behandlungskosten der OKP gemäss KVG nicht vergüten und zu Unrecht erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.19 5. Würdigung