4.2 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1 KVG) oder einem Geburtshaus (Art. 29 KVG) vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG), wobei der Anteil des Kantons gemäss Art. 49a Abs. 2 und 2ter KVG mindestens 55 % betragen nnuss.14 Auf kantonaler Ebene regelt Art. 58 SpVG, dass sich die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung nach der Krankenversicherungsgesetzgebung und dem EG KUMV15 richtet. Der Regierungsrat hat gestützt auf Art.