4.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG sind im Rahmen der OKP nur Spitäler für die Erbringung stationärer Leistungen zugelassen, welche auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Mit einem Leistungsauftrag wird dabei kein Auftrag erteilt, bestimmte Leistungen zu erbringen, sondern er legt einschränkend fest, in welchen Bereichen ein Leistungserbringer zulasten der Krankenversicherung und des Kantons tätig werden darf»