Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb vor der Aufnahme der Patientin oder des Patienten vergewissern müssen, ob deren bzw. dessen Hauptdiagnose dem ihr erteilten Leistungsauftrag entspreche. Sie könne sich dabei nicht ausschliesslich auf die vom zuweisenden Spital statuierten Rehabilitationsziele stützen.12 10 Beschwerde vom 13. Februar 2025, S. 1 11 International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems bzw. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (Internationales Diagnoseverzeichnis) 12 Beschwerdevernehmlassung vom 10. März 2025, S. 2