3.2 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 10. März 2025 zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin dürfe ihm Rahmen des ihr erteilten Leistungsauftrags «muskuloskelettale Rehabilitation» nur jene Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen bzw. abrechnen, die den Hauptdiagnosen gemäss den für diesen Leistungsauftrag geltenden ICD11-Codes entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb vor der Aufnahme der Patientin oder des Patienten vergewissern müssen, ob deren bzw. dessen Hauptdiagnose dem ihr erteilten Leistungsauftrag entspreche.