Diese Vorgaben würden genau ihren Leistungsaufträgen entsprechen, weshalb die Aufnahme und Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, sie würde bei den täglichen Triagen die Einweisungszeugnisse daraufhin beurteilen, ob sie die avisierten Patientinnen und Patienten gemäss ihrer Leistungsaufträge auch entsprechend den vom Zuweiser ausgewiesenen Zielvorgaben behandeln könne. Ihre Beurteilung gelte dem vom Zuweiser festgestellten Symptonnkomplex und den darauf abgestellten klar definierten Rehabilitationszielen, nicht einer Diagnose, da es nicht ihr Auftrag sei, kurative Massnahmen zu setzen.1°