erwähnten Fällen erbrachten Leistungen seien als stationäre Leistungen gemäss Leistungsauftrag zu qualifizieren und gemäss Art. 49a KVG durch den Kanton zu vergüten. 6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet7, die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht.