2. Nach Erlangen der Rechtskraft dieser Verfügung, wird das Gesundheitsamt die als nicht KVG6-kon- form beurteilten Fälle im Datenjahr 2023 gemäss Beilage zu dieser Verfügung stornieren und den Be- trag in Rechnung stellen. 3. Diese Verfügung wird der A. eröffnet. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Verfügung vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und die in den