3. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.4 4. Gestützt darauf beurteilte die Vorinstanz die fraglichen Fälle ein zweites Mal und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in zwei Fällen Leistungen ohne Leistungsauftrag und ohne hinreichende Begründung erbracht habe und dass der Kanton Bern diese Fälle somit nicht vergüten dürfe.5 Demgemäss verfügte die Vorinstanz am 28. Januar 2025 Folgendes: 1 Die Summe der durch die A. im Jahr 2023 ohne Leistungsauftrag ungerechtfertigt erbrachten sta- tionären Leistungen beträgt CHF 7980.90.