1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier