Nach dem Geschriebenen ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025 erweist sich als rechtmässig und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 7. Februar 2025 ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Kosten