7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass ein erhebliches, das rein finanzielle Interesse des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Interesse am Schutz öffentlichen Gesundheit besteht. Durch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte dieser Schutz nicht gewährleistet werden. Es bestehen dementsprechend wichtige Gründe im Sinne von Art. 68 VRPG. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 8. Ergebnis