7.4 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen instanzabschliessenden Sachentscheid. Somit wird der von der Vorinstanz verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Art. 39 VRPG). 47 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 24 48 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43 48 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 30 50 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 20