7.1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 VRPG). Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen (Art.