Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist damit die mildeste Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter ergibt die Interessenabwägung, dass die öffentlichen Interessen am Schutz der Bevölkerung die rein finanziellen Interessen des Beschwerdeführers klar überwiegen, insbesondere weil der Beschwerdeführer weiterhin als Apotheker unter Aufsicht tätig sein darf. Folglich ist der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung auch zumutbar und damit verhältnismässig.