6.2 Das Ziel der von der Vorinstanz verfügten vorsorglichen Massnahme ist der Schutz der Bevölkerung vor dem missbräuchlichen Bezug und der missbräuchlichen Abgabe von Arznei- und Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer. Der vorsorgliche Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Vorliegend ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist damit die mildeste Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.