Zudem hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit als Apotheker unter Aufsicht tätig zu sein. Mit dem vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist ihm lediglich die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung untersagt. Damit besteht ein überwiegendes erhebliches öffentliches Interesse an der von der Vorinstanz erlassenen vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG. 6. Verhältnismässigkeit