5.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob öffentlichen Interesse (Schutz der öffentlichen Gesundheit) überwiegende private Interessen gegenüberstehen. Dem öffentlichen Interesse am Schutz der Bevölkerung stehen die rein wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Einkommen entgegen.44 Dieses rein finanzielle Interesse des Beschwerdeführers vermag das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht zu überwiegen. Zudem hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit als Apotheker unter Aufsicht tätig zu sein.